Als Grundsatzparagraph für den Infektionsschutz in Kindertagespflegen
gilt der § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Hier werden
zahlreiche ansteckende Erkrankungen aufgelistet. Für meldepflichtige
Krankheiten sowie für die Wiederzulassungsrichtlinien nach
ansteckenden Krankheiten gibt es eine bundesweite Regelung.
Eltern müssen nachweisen, dass ihr Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr oder vor Eintritt in die Kindertagespflege eine Impfung gegen Masern erhalten hat.